Laserscanner
werden nach DIN EN 60825-1 in Klassen nach Gefährlichkeit für
Augen und Haut eingestuft. Diese Einstufung wird vom Hersteller
nach den entsprechenden Vorschriften vorgenommen und die Laserscanner
werden entsprechend gekennzeichnet.
Diese Einstufungen
wurden auf Anfang 2004 angepasst und sorgten anfänglich für
etwas Verwirrung.
Laserklasse
1
Zur Klasse 1 gehören Laser die auch bei dauernder Betrahlung
unter den maximal zulässigen Bestrahlungswerten liegen. Laserscanner
der Klasse 1 sind ungefährlich und benötigen ausser der
entsprechenden Kennzeichnugn auf dem Gerät keinerlei weitere
Massnahmen.
Laserklasse
2
Zur Klasse 2 gehören Laser im sichtbaren Bereich und bei denen
eine Betrahlung von unter 0.25ms für das Auge unschädlich
ist. 0.25ms entsprechen einem Lidschlussreflex, der das Auge automatisch
ausreichend gegen längere Bestrahlung schützen kann. Auch
diese Geräte gelten deshalb als ungefährlich solange keine
Medikamenteneinwirkung die Reaktionszeit des Augen wesentlich erhöht
und nicht absichtlich in den Laserstrahl geblickt wird (Unterdrückung
des Lidschutzreflexes). Bei dieser Laserklasse reicht deshalb eine
entsprechende Kennzeichnung auf dem Gerät aus.
Laserklasse
3R
Zur Klasse 3R gehören Laserscanner die das 5fache der Grenzwerte
der Klasse 1 und Klasse 2 nicht überschreiten. Bei der Klasse
3R können bereits Augenschädigungen durch direkten Sichtkontakt
auftreten. Deshalb muss eine entsprechende Kennzeichnung z.B. Warnsignal
vorhanden sein und die Mitarbeiter müssen über die Gefahren
informiert werden. Es müssen Schutzbrillen und Schutzhandschuhe
getragen werden. Es muss in Deutschland gemäss §6 der
Unfallverhütungsvorschrift ´Laserstrahlung´ (BGV
B2) ein Laserschutzbeauftragter durch das Unternehmen bestellt werden,
desweiteren muss der Einsatz dieser Geräte gemeldet werden.
Laserklasse
3B
Bei dieser Klasse ist der direkte Blick in den Strahl für das
menschliche Auge sehr schädlich. Es treten irreversible Schäden
auf. Die Haut wird bei kurzem Kontakt noch nicht geschädigt.
Es müssen Schutzbrillen in den Räumen getragen werden
in welchem entsprechende Laser im Einsatz sind. Desweiteren muss
der Einsatz dieser Geräte durch eine Warnlampe signalisiert
werden. Es müssen Schutzhandschuhe und Schutzbrillen getragen
werden. Es muss in Deutschland gemäss §6 der Unfallverhütungsvorschrift
´Laserstrahlung´ (BGV B2) ein Laserschutzbeauftragter
durch das Unternehmen bestellt werden, desweiteren muss der Einsatz
dieser Geräte gemeldet werden.
Weiter bestehen
Laserklassen 1M, 2M, und 4. Diese Laserklassen sind für den
Bereich Barcode nicht relevant. Die meisten Barcodescanner arbeiten
im Bereich Laserklasse 1 und Laserklasse 2. Einige spezielle Longrangescanner
im Bereich 3R.
Genauere Infomationen
finden Interessierte im BGI832 von der Berufsgenossenschaft für
Feinmechanik und Elektrotechnik sowie im BGVB2.
Für die Schweiz hat die SUVA entsprechende Richtlinien erabeitet.
Laserschutz
Broschüre der SUVA
Auf Wunsch übernimmt
die OPAL Associates für ihre Kunden die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten.
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